ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
HOTELLERIE
2006 (AGBH
2006) Fassung vom
15.11.2006
§ 3 Vertragsabschluss —
Anzahlung 3.1 Der
Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des
Vertragspartnersdurch den
Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen
geltenals zugegangen, wenn
die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter
gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu
den bekannt gegebenen Geschäftszeitendes Beherbergers erfolgt.3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den
Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner
eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme
der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den
Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der
Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der
Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die
Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande. 3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die
Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten
für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der
Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten
die jeweiligen Bedingungen der
Kartenunternehmen.3.4 Die
Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte
Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der
Beherbergung 4.1 Der
Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere
Bezugszeit anbietet, die
gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages
(„Ankunftstag“) zu beziehen. 4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr
Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste
Übernachtung. 4.3 Die
gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der
Abreise bis 12.00 Uhr
freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag
in sind.
§ 5 Rücktritt vom
Beherbergungsvertrag — Stornogebühr
Rücktritt durch den
Beherberger 5.1 Sieht der
Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die
Anzahlung vom Vertragspartner
nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne
Nachfrist vom Beherbergungsvertrag
zurücktreten. vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint,
besteht keine
Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart
wurde. 5.3 Hat der
Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben
dagegen die
Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem
vereinbarten Aufenthaltstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von
mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten
Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der
Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt. 5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den
Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas
anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst
werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner
— Stornogebühr 5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer
Stornogebühr durch einseitige Erklärung
durch den Vertragspartner
aufgelöst werden.5.6
Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein
Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter
Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom
gesamten Arrangementpreis;-
bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten
Arrangementpreis;- in der
letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten
Arrangementpreis.
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag
der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare
außergewöhnliche Umstände (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc)
sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich
sind, ist der Vertragspartner nicht
verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage
der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht
für den gebuchten Aufenthalt lebt ab
Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei
Tagen wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer
Ersatzunterkunft 6.1 Der
Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine
adäquate Ersatzunterkunft(gleicher Qualität) zur Verfügung
stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung
geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist
beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist
(sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine
Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige
betriebliche Maßnahmen
diesen Schritt bedingen. 6.3
Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen
auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des
Vertragspartners 7.1
Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der
Vertragspartner das Recht auf
den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der
Einrichtungendes
Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere
Bedingungen den Gästen
zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche
Bedienung. Der
Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen
Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des
Vertragspartners 8.1 Der
Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der
Abreise das vereinbarte
Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund
gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die
ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer
zu bezahlen. 8.2 Der
Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu
akzeptieren. Akzeptiert der
Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum
Tageskurs in Zahlung
genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder
bargeldlose Zahlungsmittel
akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit
zusammenhängenden Kosten, etwa
Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen,Telegramme, usw. 8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger
gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit
Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen,
verursachen.
§ 9 Rechte des
Beherbergers9.1
Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen
Entgelts oder ister damit im
Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das
gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom
Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht
steht dem eherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag,
insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den
Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche
jeglicher Art zu. 9.2 Wird
das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu
außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr)
verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu
verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der
Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch
ablehnen. 9.3 Dem Beherberger
steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw
Zwischenabrechung seiner
Leistung zu.
§ 10 Pflichten des
Beherbergers 10.1 Der
Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem
seinem Standard
entsprechenden Umfang zu erbringen. 10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen
des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt
inbegriffen sind, sind
beispielhaft: a)
Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung
gestellt werden können,
wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad,
Schwimmbad, Solarium, Garagierung
usw; b) für die
Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein
ermäßigter Preis
berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers
für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet
gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom
Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur
dann gegeben, wenn die Sachen
dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten
übergeben oder an einen
von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht
worden sind. Sofern dem Beherberger
der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das
Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger
haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz
vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner
oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem
besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der
Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung
des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen
Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu
berücksichtigen. 11.2
Die Haftung des Beherbergers ist für leichte
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die
Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der
Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.
Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie
entgangene Gewinne werden
keinesfalls ersetzt. 11.3
Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger
nur bis zum Betrag von
derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen
darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen
in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in
dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet
wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt
sinngemäß. 11.4 Die
Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der
Beherberger ablehnen, wenn es
sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als
Gäste des betreffenden
Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der
übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung
ausgeschlossen, wenn der
Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab
Kenntnis nicht
unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese
Ansprüche innerhalb von
drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den
Vertragspartner bzw Gast
gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht
erloschen.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls
gegen eine besondere Vergütung
in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. 13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier
mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während
seines Aufenthaltes
ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen
oder dieses auf seine Kosten
durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu
lassen. 13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier
mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier- Haftpflicht-versicherung bzw eine
Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte
Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis
der entsprechenden Versicherung ist
über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen. 13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer
haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den
mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen
des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen
hat. 13.5 In den Salons,
Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen
dürfen sich Tiere nicht
aufhalten.
§ 15 Beendigung des
Beherbergungsvertrages — Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag
auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf. 15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so
ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der
Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines
Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der
bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der
Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten
Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der
Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann.
Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner. 15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der
Vertrag mit dem Beherberger. 15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr
des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen. 15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den
Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen,
insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast a) von den Räumlichkeiten einen erheblich
nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges
Verhalten den übrigen
Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im
Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das
Zusammenwohnen verleidet oder
sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten
Handlung gegen das Eigentum,
die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit
schuldig macht; b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine
Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst
pflegedürftig wird; c)
die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer
zumutbar gesetzten Frist (3
Tage) nicht bezahlt. 15.6
Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu
wertendes Ereignis (zB
Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche
Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den
Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach
dem Gesetz als aufgelöst gilt,
oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht
befreit ist. Etwaige Ansprüche
auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des
Gastes 16.1 Erkrankt ein
Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so
wird der Beherberger
über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung
sorgen. Ist Gefahr in Verzug,
wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne
besonderen Wunsch des Gastes
veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig
ist und der Gast hiezu selbst nicht
in der Lage ist. 16.2 Solange
der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die
Angehörigen des Gastes
nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger
auf Kosten des Gasten
für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser
Sorgemaßnahmen endet
jedoch in dem Zeitpunkt,in dem der Gast Entscheidungen
treffen kann oder die
Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden
sind. 16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem
Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere
für folgende Kosten Ersatzansprüche: a) offene Arztkosten, Kosten für
Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene
Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung,
anderenfalls für die
Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser
Gegenstände, d)
Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw, soweit diese
im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall
verunreinigt oder
beschädigt wurden, e)
Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch
genommen wurde,
zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der
Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige
Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 18 Sonstiges 18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts
Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist
anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner,
welche die Frist zu wahren hat. Bei
Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht
mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich
der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen
beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine
Benennung oder Zahl dem Tage
entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser
Tag in dem Monat, ist der in
diesem Monat letzte Tag maßgeblich. 18.2 Erklärungen müssen dem jeweils
anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt,
gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner
ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers
aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder
die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger
anerkannt. 18.4 Im Falle von
Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen.